Drei Lehrer einer Privatschule aus dem Kanton St. Gallen kündigten die Stelle Anfang 2020 auf Ende August. Während der Corona-bedingten Schulschliessung fiel der Präsenz­unterricht aus, Online­unterricht gab es nur wenig. Die drei Lehrer hatten Minus­stunden. Eine Kurzarbeitsentschädigung erhielten sie nicht, da sie gekündigt hatten. Die Schule ­zahlte nur die erbrachten Stunden.

Die drei forderten den vertraglichen Lohn und klagten auf Bezahlung von 4477 bis 6406 Franken. Das Kreis- und das Kantonsgericht St. Gallen hiessen die Klagen gut, das Bundesgericht hingegen wies sie ab. Begründung: Das Risiko für behörd­liche Betriebsschliessungen liege nicht beim Arbeit­geber. Das Kantons­gericht muss nun ­prüfen, ob die Schule mehr Online­unterricht hätte anbieten können.

Bundesgericht, Urteil 4A_53/2023 vom 30. August 2023