Eine Putzfrau aus dem Kanton Zürich arbeitete drei Jahre lang Teilzeit auf Abruf. Dann erhielt sie die Kündigung und beantragte Arbeitslosentaggelder. Doch die Arbeitslosenkasse verweigerte die Leistungen. Die Frau habe im Durchschnitt ein Monatseinkommen von 1334 Franken erzielt. Das Einkommen schwankte in einzelnen Monaten jedoch über 20  Prozent nach oben oder nach unten. Somit hätte sie kein regelmässiges Einkommen erzielt und deshalb gemäss Praxis der Arbeitslosenversicherung keinen anerkannten Lohnausfall erlitten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid.

Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil AL.2019.00143 vom 21. Oktober 2019