Nein. Bei einer Betreibung für die in einem Konkursverlustschein verbrieften Schulden müssen Sie bei Erhebung des Rechtsvorschlags zwingend anmerken, dass dieser «mangels neuem Vermögen» erfolgt. Nach Ablauf der zehntägigen Frist für den Rechtsvorschlag kann das nicht mehr nachgeholt werden. Das bedeutet: Falls der Gläubiger die Betreibung fortführt, wird das Be­treibungsamt Ihren Lohn pfänden. Die Lohnpfändung darf maximal ein Jahr lang dauern. Während dieser Zeit müssen Sie mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben.