Eigenmietwert

«Ich habe eine Wohnung gekauft, die ich vermieten möchte. Sie steht zurzeit leer, da ich noch keinen Mieter gefunden habe. Muss ich den Eigenmietwert versteuern?»

Nein. Sie müssen für die gekaufte, unbenutzte Wohnung keinen Eigenmietwert bezahlen, weil sie zurzeit leer ist und Sie einen Mieter suchen. Behalten Sie die Unter­lagen der Mietersuche. Damit können Sie auf Anfrage des Steueramtes mit Dokumenten ­belegen, dass Sie Mieter gesucht haben.

Jugendsparkonto

«Nach der Geburt meines Gottenkindes eröffnete ich ein Jugendsparkonto auf seinen Namen. Ich zahlte jedes Jahr 500 Franken ein. Inzwischen ist das Kind 18 Jahre alt und kann über das Konto verfügen. Müssen wir beide den Betrag auf dem  Konto in unseren jeweiligen Steuererklärungen als Schenkung angeben?»

Nein. Das von Ihnen eröffnete Konto lautete von Anfang an auf den Namen Ihres Patenkindes. Massgebend ist deshalb, wie viel Sie ihm jedes Jahr schenkten. 500 Franken jährlich gelten als Gelegenheitsgeschenke. Sie sind nicht steuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung auch nicht erwähnt werden.

Tierarztkosten

«Im vergangenen Jahr musste ich regelmässig mit meinem Hund zum Tierarzt. Das kostete insgesamt mehrere Tausend Franken. Kann ich die Auslagen abziehen?»

Nein. Tierarztrechnungen sind Lebenshaltungskosten wie andere Aufwendungen für den Haushalt. Solche Kosten kann man in der Steuererklärung nie ab­ziehen.

Erbschaft

«Mein Vater ist gestorben. Die Erbteilung hat noch nicht stattgefunden. Muss ich die Erbschaft trotzdem aufführen?»

Ja. Rechtlich betrachtet erhielten Sie Ihren Erbteil in der Sekunde, als Ihr Vater starb. In jenem Moment ging das ­Eigentum an die Erben über. Deshalb muss die Erbschaft versteuert werden, bevor sie verteilt ist. Sie müssen den auf Sie entfallenden Erbteil beim Vermögen angeben und die daraus resultierenden Erträge beim Einkommen. In den meisten Kantonen sind direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit.

3. Säule

«Ich werde im April 70-jährig und arbeite weiterhin. Darf ich dieses Jahr noch ein letztes Mal in die Säule 3a einzahlen und die Einzahlung in Abzug bringen?»

Ja. Die Einzahlung muss aber noch vor Ihrem 70. Geburtstag erfolgen. Da Sie keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sind, liegt die Einzahlungslimite nicht bei 6883 Franken, sondern bei 20 Prozent Ihres von Januar bis März erzielten Erwerbseinkommens. Den einbezahlten Betrag können Sie aber erst in der Steuererklärung des nächsten Jahres abziehen.

Gartenunterhalt

«Wir wohnen im Kanton Zürich. Unseren Garten lassen wir von einem Gärtner unterhalten. Können wir die Kosten vom Einkommen abziehen?»

Ja. Der normale Gartenunterhalt gehört zu den Liegenschaftsunterhaltskosten. Ausserordentliche Aufwendungen sind nicht abzugsfähig. Beispiel: die Kosten für die erstmalige Bepflanzung.

Invalidenrente

«Die Invalidenversicherung hat mir eine Rente zugesprochen. Sie leistete Nachzahlungen für die vier Jahre, die seit meinem Rentenantrag verstrichen. Muss ich die ganze Summe in einem einzigen Steuerjahr versteuern?»

Ja. Bei der Satzbestimmung für die Steuer wird aber berücksichtigt, dass die Zahlung für mehrere Jahre ausgerichtet wurde.

Zahnarztkosten

«Ich war im Ausland beim Zahnarzt. Kann ich die Kosten abziehen?»

Ja. Auch im Ausland angefallene Arzt- und Zahnarztkosten sind ­abzugsberechtigt, sofern sie nicht durch Dritte – etwa die Krankenkasse oder eine Zahnversicherung – gedeckt sind. Der Bund und die meisten Kantone lassen den Steuerabzug für Krankheitskosten aber nur zu, soweit die effektiv angefallenen Kosten fünf Prozent Ihres Reineinkommens übersteigen. Einige Kantone kennen tiefere Limiten, der Kanton Basel-Landschaft verzichtet ganz auf eine Limite.

Vorfälligkeitsentschädigung

«Ich habe eine Festhypothek vorzeitig aufgelöst. Dafür musste ich der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Ist diese abzugsfähig?»

Das Bundesgericht unterscheidet drei Fälle: Wird eine Hypothek im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft vorzeitig aufgelöst, kann die Vorfäl­ligkeitsentschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden. Wird beim gleichen Kreditinstitut eine neue Hypothek abgeschlossen, kann die Vorfälligkeitsentschädigung als Schuldzins vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Wird bei einem anderen Kreditinstitut eine neue Hypothek abgeschlossen, handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung laut ­Bundesgericht um eine nicht abzugsfähige Schadenersatzzahlung. Vereinzelte Kantone lassen den Abzug als Schuldzins dennoch zu.

Spende

«Ich habe einer ausländischen Stiftung Geld gespendet. Kann ich die Summe vom Einkommen abziehen?»

Nein. Nur Spenden an Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind abzugsfähig. Und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass die Organisation vom Bund beziehungsweise vom Wohnkanton als gemeinnützig anerkannt wird.

Wertschriftenhandel

«Ich habe damit begonnen, an der Börse Wertschriften zu kaufen und verkaufen. Riskiere ich, als gewerbsmässiger ­Wert­schriftenhändler eingestuft zu werden?»

Nein, falls sie dies nur gelegentlich tun und nicht professionell mit Wertschriften handeln. Eine Orientierungshilfe für die Abgrenzung finden Sie im Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Schwarzgeld

«Ich habe Geld auf einem Konto, das ich bisher nie deklarierte. Wie muss ich vorgehen, wenn ich das jetzt nachholen möchte?»

Deklarieren Sie das Konto in der Steuererklärung und erwähnen Sie unter «Bemerkungen», dass Sie das Konto bis anhin nicht angegeben haben. Bund und Kantone verzichten bei einer erstmaligen freiwilligen Selbstanzeige auf Strafsteuern und fordern nur die Nachsteuern für zehn Jahre und die Verzugszinsen ein.

Homeoffice

«Ich muss auf Anordnung des Betriebs zu Hause arbeiten. Zu Hause habe ich deshalb ein Arbeitszimmer eingerichtet. Kann ich dafür einen Abzug geltend machen?»

Ja. Sofern Sie den Büroraum zu Hause für keinen anderen Zweck benutzen. Die Berechnung des zulässigen Abzugs ist kantonal unterschiedlich geregelt.