Nein. Eine Invalidenrente der Unfall­versicherung darf nicht mehr revidiert werden, nachdem der Bezüger der Rente das ordentliche Rentenalter erreicht hat. Bei ­einem Vorbezug der AHV-Rente um ein oder zwei Jahre ist eine Revision der Invalidenrente sogar schon ab dem Monat ausgeschlossen, in dem die AHV-Rente bezogen wird. Ihre Invalidenrente darf also nach heutigem Recht unabhängig von der Entwicklung Ihres Gesundheitszustands weder herabgesetzt noch aufgehoben werden.