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13.09.2023
Eine arbeitslose 24-jährige Verkäuferin reichte dem Regionalen Arbeitsvermittlungsbüro den Nachweis ihrer Stellensuche einmal 9 und einmal 40 Tage zu spät ein. Die Arbeitslosenkasse strich der Frau je 40 Taggelder. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich halbierte die Kürzung. Das Bundesgericht erhöhte die Kürzung wieder auf je 40 Tage. Arbeitslose müssten ihre Suchbemühungen spätestens am fünften Tag des Folgemonats einreichen.
Bundesgericht, Urteil 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023
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