Eine arbeitslose 24-jährige Verkäuferin reichte dem Regionalen Arbeitsvermittlungsbüro den Nachweis ihrer Stellen­suche einmal 9 und einmal 40 Tage zu spät ein. Die Arbeitslosenkasse strich der Frau je 40 Taggelder. Das Sozial­versicherungsgericht des Kantons Zürich halbierte die Kürzung. Das Bundesgericht erhöhte die Kürzung wieder auf je 40 Tage. Arbeitslose müssten ihre Such­bemühungen spätestens am fünften Tag des Folgemonats einreichen.

Bundesgericht, Urteil 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023