Ja. Auch ein befristetes Mietverhältnis kann erstreckt werden. Das ist dann möglich, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter und seine Familie unzumutbare Konsequenzen hätte. Mögliche Härte­gründe können etwa die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt, die berufliche und finanzielle Situation des Mieters oder dessen Gesundheitszustand sein. Eine Erstreckung ist ausgeschlossen, wenn der Ver­mieter eine gleichwertige Ersatzwohnung anbietet oder der Mietvertrag bis zum ­Beginn eines Umbaus respektive eines ­Hausabbruchs abgeschlossen wurde. Das Erstreckungsbegehren muss spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer bei der Schlichtungsbehörde eingereicht ­werden. Die maximale Erstreckungsdauer beträgt bei Wohnungen vier Jahre.