Die Miete für die 3,5-Zimmer-Altbauwohnung im Zentrum von Zürich beträgt 2442 Franken. Letztes Jahr störte ein Wasserschaden das Leben der jungen Familie während mehrerer Monate erheblich. Der Fall landete vor dem Bezirksgericht Zürich. Dort erscheint der Familienvater mit seiner Anwältin vor dem Einzelrichter. Sie fordert vom Vermieter eine Mietzinsreduktion und Schadenersatz in der Höhe von 21'602 Franken. Die Familie habe Anfang April Verfärbungen an der Decke entdeckt, sagt die Anwältin. «Die Decke war feucht.»
Die Mieter hätten daraufhin beim Vermieter reklamiert – und dieser habe einen Maler vorbeigeschickt. Der Maler habe die Farbe und den Verputz entfernt. «Dann verbreitete sich ein modriger Geruch», sagt die Anwältin. Daraufhin habe der Maler die Arbeiten eingestellt und Trocknungsgeräte aufgestellt, die «viel Lärm verursachten». Mitte Mai habe sich der Wasserschaden verschlimmert, fährt die Anwältin fort: «Nun tropfte es alle 20 bis 30 Minuten von der Decke.»
Ein Handwerker habe bestätigt, dass es sich um Schimmel handle. Deshalb hätten die Mieter den Vermieter erneut ermahnt. Inzwischen habe der Vermieter zwar stärkere Trocknungsgeräte aufgestellt, doch seien diese noch viel lauter. «Wegen der Geräte war es in der Wohnung bis zu 30 Grad heiss und sehr trocken. Auch roch es unerträglich nach Schimmel», so die Anwältin.
Das Wasser tropfte im Drei-Sekunden-Takt von der Decke
Die Mieter hätten dem Vermieter eine Frist angesetzt, um die Mängel zu beheben, und angekündigt, die Mietzinse bei der Schlichtungsstelle zu hinterlegen. Inzwischen habe sich die Decke immer dunkler verfärbt, bis es im Zwei- bis Drei-Sekunden-Takt von der Decke tropfte – neu auch im Schlafzimmer. «Und in der Küche bröckelte der Schimmel ins Essen.»
Gemäss der Anwältin war es unzumutbar, die Wohnung weiter zu bewohnen – vor allem für die damals dreijährige Tochter und für die Mutter, die an Asthma leidet. Die Familie zog für fünf Tage ins Hotel und dann für dreieinhalb Monate in eine möblierte Wohnung. Die Mietzinse hinterlegte sie bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen. Vor Gericht fordern die Mieter den Erlass des Mietzinses für die Zeit, in der die Wohnung unbewohnbar war. Zudem verlangen sie Ersatz für die Kosten der Ersatzwohnung und die Transporte.
Der Vermieter zeigt sich vor Gericht bereit, den Mietzins um 1060 Franken zu reduzieren und 200 Franken an die Stromkosten zu zahlen. Darüber hinaus sei die Klage jedoch abzuweisen. Sein Anwalt sagt: «Der Wasserschaden ist unbestritten. Die Situation war aber weit weniger dramatisch als vom Kläger beschrieben.» Der Vermieter habe nach der Reklamation innert weniger als 40 Minuten reagiert und einen Fachmann geschickt. «Am nächsten Tag stand in der Wohnung ein Entfeuchtungsgerät.»
Es sei nicht leicht gewesen, die Ursache für die Feuchtigkeit zu finden. Der Wasserschaden sei aber nur im Flur und im Schlafzimmer aufgetreten. «Die Wohnung war immer bewohnbar», so der Anwalt. Auch die Küche sei immer benutzbar gewesen, und der Verputz sei nicht von der Decke gerieselt. Zudem hätten Fachleute bestätigt, dass es in der Wohnung keinen Schimmel gab: «Das Wasser war nur etwas verfärbt.» Der Umzug der Mieter in eine Ersatzwohnung sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, kritisiert der Anwalt.
Deshalb sei auch kein Schadenersatz geschuldet. Die Familie hätte nur ein paar Gegenstände umplatzieren müssen. «Nicht jede Komforteinbusse stellt einen Mangel dar.»
Mieter müssen mehrere Tausend Franken Gerichtskosten bezahlen
Der Richter versucht, die Parteien zu einer Einigung zu bewegen. Ihre Positionen liegen jedoch zu weit auseinander. Ein halbes Jahr nach der Verhandlung erlässt er das schriftliche Urteil. Er folgt der Argumentation des Vermieters. Dieser erhält die hinterlegten Mietzinse. Den Mietern spricht der Einzelrichter für die Dauer des Wasserschadens eine Reduktion der Miete je nach Grad der Intensität von 5 bis 20 Prozent der Nettomiete von 2120 Franken pro Monat zu: insgesamt 1125 Franken. Ausserdem erhalten sie 200 Franken für den Strom der Trocknungsgeräte.
Auf weiteren Schadenersatz hätten sie keinen Anspruch. Zudem muss die Familie die Gerichtskosten von 4400 Franken und 5790 Franken Entschädigung für den Anwalt des Vermieters bezahlen.
So wehren Sie sich bei Wohnungsmängeln
Mieter haben Anspruch auf eine Mietzinsreduktion, wenn die Wohnung einen Mangel aufweist, der die Nutzung beeinträchtigt. Sie müssen den Vermieter aber zuvor über den Mangel informieren.
Wie stark der Mietzins herabzusetzen ist, hängt vom Grad der Beeinträchtigung ab. Und: Die Mieter müssen den Mangel beweisen. Es ist daher hilfreich, Fotos und Videos zu machen und Fachleute als Zeugen aufzubieten.