Ein Haus in Auenstein AG bekam 2017 auf Geheiss des Gemeinderats neue, per Funk ablesbare Wasserzähler. Der Eigentümer verlangte, die neuen Zähler auf die Funktionen der früheren zu ­beschränken. Konkret sollten die Zähler nicht automatisch Daten senden und maximal zweimal pro Tag den Wasserverbrauch speichern. Das Bundesgericht gab dem Aargauer recht. Es sei unverhältnismässig, wenn die Zähler den ­Wasserverbrauch alle 30 Sekunden per Funk übermitteln und während 252 Tagen speichern. Die ­Gemeinde ­dürfe nur Daten speichern, die für die Rechnungsstellung nötig seien.

Bundesgericht, Urteil 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021