Ein Anwalt reichte im Rahmen eines Strafverfahrens eine Beschwerde beim Walliser Kantonsgericht ein. Das ­Schreiben warf er am letzten Tag der Beschwerdefrist kurz nach 22 Uhr in ­einen Brief­kasten der Post. Dies dokumentierte er mit einem Handyvideo. Das Walliser Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Begründung: Der Brief sei erst am folgenden Tag von der Post abgestempelt worden. Das ­Bundesgericht gab dem Anwalt recht: Das Video belege, dass der Anwalt den Brief rechtzeitig eingeworfen habe. Bei einem Anwalt sei nicht davon aus­zugehen, dass er dem Gericht einen gefälschten Beweis vorgelegt habe. 

Bundesgericht, Urteil 6B_1247/2020 vom 7. Oktober 2021