Nein. Wer länger als drei Monate angestellt ist, hat bei Krankheit laut Gesetz Anspruch auf Lohn. Das gilt unabhängig vom Pensum. Die Dauer des Lohnanspruchs ist abhängig vom Dienstjahr und der kantonalen ­Gerichtspraxis. Das Minimum liegt bei drei Wochen. Statt der Lohnfortzahlung kann man im Vertrag auch eine Krankentag­geldversicherung vereinbaren. Für Angestellte im Hausdienst schreiben die Normalarbeitsverträge einiger Kantone den Abschluss einer solchen Versicherung vor. Von dieser Regelung können die Parteien aber abweichen, indem sie im Arbeits­vertrag schriftlich vereinbaren, dass sich die Lohnzahlung bei Krankheit nach dem Gesetz richtet.