Um seine Freundin zu heiraten, liess sich der Mann von Luise Felber (Name geändert) nach 27 Ehejahren scheiden. Im Scheidungsurteil wurde er verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von 1200 Franken zu bezahlen.

Vor vier Monaten starb Luise Felbers Ex-Mann, und damit erloschen auch die Unterhaltsbeiträge. Doch ohne dieses Einkommen konnte sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Deshalb gelangte Luise Felber an die saldo-Rechtsberatung mit der bangen Frage: «Muss ich nun das Sozialamt um Unterstützung bitten?»

Nein, sie hat Glück: Als geschiedene Frau steht ihr ein Anspruch auf eine Witwenrente zu, denn sie erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen (siehe Kasten). Durch diese Antwort bestärkt, beantragte Luise Felber umgehend eine Witwenrente, und zwar bei der AHV-Ausgleichskasse wie auch bei der Pensionskasse ihres früheren Ehemannes.


Pensionskasse gleicht nur allfällige Differenz aus

Die AHV anerkannte den Anspruch und zahlte Luise Felber eine Witwenrente von 1430 Franken pro Monat. Die Pensionskasse jedoch lehnte den Rentenanspruch ab. Wieder klopfte Luise Felber bei saldo an: «Muss ich auf dieses Geld verzichten?»

Ja, der Entscheid der Pensionskasse ist leider korrekt. Der Grund: Luise Felbers AHV-Witwenrente deckt die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab. Daher ist die Pensionskasse des Verstorbenen nicht verpflichtet, eine zusätzliche Rente zu entrichten. Wäre die AHV-Witwenrente jedoch geringer als die Unterhaltsbeiträge, müsste die Pensionskasse die Differenz ausgleichen.

Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen: In drei Jahren ist Luise Felber 64, dann wird ihre AHV-Witwenrente durch eine in ihrem Fall tiefere AHV-Altersrente ersetzt. Sie wird die Unterhaltsleistung aus dem Scheidungsurteil nicht mehr erreichen. Deshalb kann Luise Felber im Jahr 2006 erneut bei der Pensionskasse ihres Ex-Mannes vorsprechen. Neben dem Altersgeld der AHV hat sie ab diesem Zeitpunkt zusätzlich Anspruch auf eine Witwenrente der Pensionskasse.



Viele Witwen gehen leer aus


Geschiedene Frauen erhalten von der AHV nur in drei Fällen eine Witwenrente:

- Die Ehe dauerte mindestens zehn Jahre und es existieren gemeinsame Kinder.

- Die Ehe dauerte mindestens zehn Jahre und die Ehefrau war bei der Scheidung mindestens 45 Jahre alt.

- Das jüngste Kind erreicht das 18. Altersjahr erst nach dem 45. Geburtstag der Mutter.

Die AHV-Witwenrente wird unabhängig davon ausbezahlt, ob der verstorbene Ex-Mann der geschiedenen Frau Unterhaltsbeiträge bezahlen musste oder nicht.

Und der Witwer? Im Gegensatz zur geschiedenen Witwe hat er lediglich Anspruch auf eine AHV-Witwerrente, bis das jüngste Kind 18-jährig ist. Die Pensionskasse zahlt Witwern überhaupt keine Rente.