Alimente 

«Mein Ex-Mann verdient wegen Kurzarbeit weniger. Darf er mir jetzt die Alimente kürzen?

Nein. Die Gerichte passen Alimente nur bei einer erheblichen, dauerhaften und nicht absehbaren Veränderung an den neuen Verdienst an. Das Bundesgericht beurteilt eine unfreiwillige Erwerbseinbusse erst ab vier oder mehr Monaten als dauerhaft. Zurzeit ist noch nicht absehbar, wie lange die Kurzarbeit andauern wird. 

Coiffeursalon

«Ich arbeite selbständig in meinem Coiffeursalon. Dieser ist jetzt geschlossen. Welche Ansprüche habe ich während der Betriebsschliessung?»

Als Einzelunternehmerin haben Sie Anspruch auf einen teilweisen Erwerbsersatz. Dieser beträgt 80 Prozent des Brutto­verdiensts. Die Höhe Ihres Einkommens bemisst sich nach der aktuellsten Verfügung für die AHV-Beiträge 2019. Der Anspruch gilt ab dem 17. März. Am besten melden Sie sich sofort mit dem  Formular bei der kantonalen Ausgleichskasse an. Das Formular finden Sie unter Ahv-iv.ch.

Tierpension

«Ich arbeite selbständig in meiner Tierpension. Wegen der Coronakrise habe ich keine Arbeit mehr. Habe ich Anspruch auf Erwerbsersatz?»

Nein. Ihr Betrieb wurde nicht behördlich geschlossen. Daher können Sie weiterarbeiten. Eine freiwillige Schliessung des Betriebs gibt keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Auch fehlende Aufträge aufgrund der Verbote des Bundesrats helfen Ihnen nicht weiter. Das gilt auch für andere Selbständige wie etwa Anwälte, Architekten, Schreiner oder Grafiker.

Reinigung

«Ich bin Inhaber einer Reinigungs-GmbH. Wir haben zurzeit keine Aufträge mehr. Habe ich Anspruch auf Entschädigung?»

Sie können Kurzarbeit anordnen. Neu haben auch arbeit­geberähnliche Angestellte ­Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dazu zählen auch Sie als Besitzer einer GmbH, sofern Sie als Angestellter gegen Lohn im Betrieb arbeiten. Für eine Vollzeittätigkeit können Sie eine Pauschale von 3320 Franken als Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Das Formular für die Anmeldung der Kurzarbeit finden Sie unter Arbeit.swiss ! Formulare für Kurzarbeitsentschädigung. Die zuständige Stelle finden Sie unter Arbeit.swiss ! Kurzarbeitsentschädigung ! Links Kantone/Partner

AHV-Alter

«Ich bin 66-jährig, arbeite aber noch voll. Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?»

Nein. Wer das AHV-Rentenalter bereits erreicht hat, bekommt keine Kurzarbeitsentschädigung. Ihr Arbeitgeber kann Sie aber nicht zu Kurzarbeit zwingen. Ohne Ihre Einwilligung ­haben Sie weiterhin den vollen Lohn zugut – auch wenn Sie zu wenig Arbeit haben sollten.

Mietzinsreduktion

«Ich habe ein Studio für traditionelle chinesische Medizin, das wegen dem Bundesrat geschlossen ist. Der Vermieter ist bereit, mir die halbe Miete für April und Mai zu erlassen. Im Gegenzug soll ich mich dazu verpflichten, ein Jahr lang nicht zu kündigen. Ist eine solche Vereinbarung gültig?»

Ja. Wenn beide Parteien einverstanden sind und unterzeichnen, ist dies gültig.

Putzfrau

«Meine Putzfrau will wegen des Coronavirus nicht mehr zum Putzen kommen. Muss ich ihr weiterhin den Lohn zahlen?»

Nein. Angst ist kein Grund, der Arbeit fernzubleiben. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Anders wäre es, wenn Ihre Putzfrau krank wäre.

Unbezahlter Urlaub

«Als Asthmatikerin zähle ich zur Corona-Risikogruppe. Mein Chef hat mich deshalb nach Hause geschickt. Er sagt, nach zehn bezahlten Tagen müsse ich unbezahlten Urlaub nehmen. Muss ich das akzeptieren?

Nein. Sie können vom Arbeitgeber verlangen, dass Sie von zu Hause aus weiterarbeiten dürfen. Kann die Arbeit nur im Betrieb erbracht werden, muss der Arbeitgeber mit geeigneten Massnahmen am Arbeitsplatz dafür sorgen, dass Sie nicht gefährdet sind. Dazu gehören ein sicherer Abstand zu Mitarbeitern und Hygienemittel. Ist dies nicht möglich, dürfen Sie zu Hause bleiben und haben Anspruch auf vollen Lohn.

Reiseabsage

«Ich habe eine Reise gebucht, die abgesagt wurde. Muss ich eine Verschiebung oder einen Gutschein akzeptieren, oder darf ich auf der Rückerstat­tung der Kosten beharren?»

Sie haben Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten. Wenn Sie einen Gutschein oder ein Verschiebedatum annehmen, wäre das frei­willig.

Ferienwohnung

«Ich habe im April in Frank­reich eine Wohnung gemietet. Die Ferien sind nicht mehr möglich. Bekomme ich mein Geld zurück?»

Wenn Sie direkt beim Vermieter gebucht haben, gilt französisches Recht. Sofern der Vertrag keine Rückerstattung vorsieht, hilft allenfalls eine Annullationsversicherung, falls Sie eine haben.

Musical

«Ich habe bei Ticketcorner vier Tickets für ein Musical gekauft. Der Veranstalter sagte den Anlass ab. Ich könne die Tickets retournieren und bekomme den Preis zurück. Ticketcorner zieht aber eine Gebühr von fünf Franken pro Ticket ab. Ist dies zulässig?

Nein. Wenn der Veranstalter den Anlass absagt, muss er den vollen Preis erstatten. Sie können sich an den Veranstalter wenden.

Generalabo

«Ich habe mein Jahres-Generalabo (GA) der SBB bereits während 30 Tagen hinterlegt. Kann ich es wegen der Krise erneut hinterlegen?»

Nein. Sie können das GA aber kündigen. Das ist laut dem Kleingedruckten zum GA frühestens nach vier Monaten seit Abo-Beginn zulässig. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die SBB ziehen für jeden Monat der abgelaufenen Abodauer neun Prozent des Abopreises ab. Zusätzlich verlangen die SBB eine Bearbeitungsgebühr von 20 Franken.

Angebotseinschränkung 

«Kann ich von den SBB für mein Jahres-Streckenabo Geld zurückfordern, weil jetzt nur noch wenige Züge fahren?»

Nein. Es gelten die Tarife des öffentlichen Verkehrs. Diese sehen bei einem verschlechtertem Fahrplan für die Kunden keine Entschädigung vor.

Kinderkrippe

«Meine Kita fordert einen höheren Beitrag, wenn ich die Kinder nicht aus der Kita nehme. Ist das zulässig?»

Nein. Solange Sie eine Vertragsänderung ablehnen, gelten die bisherigen Beiträge. Die Kita könnte aber auf den nächsten Kündigungstermin kündigen.