Ein 52-jähriger Zürcher erhielt vom ­Betrieb einen neuen Vertrag mit einem Lohn von neu 8721 Franken statt wie ­bisher 9572 Franken. Der Arbeitsvertrag ende, wenn der Angestellte die Änderungskündigung nicht annehme. Der Angestellte wies den neuen Vertrag zurück und verlor die Stelle. Die Arbeits­losenkasse des Kantons Zürich strich ihm 36 Taggelder. Der 52-Jährige wehrte sich bis vor Bundesgericht. Ohne Erfolg. Die Kündigung gelte als selbstverschuldet, so das Urteil. Lohnsenkungen bis zu 30 Prozent seien zumutbar, hier seien es nicht einmal 10 Prozent gewesen. 

Bundesgericht, Urteil 8C_237/2021 vom 6. September 2021