Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen wurde betrieben. Er erhob Rechtsvorschlag. Der Gläubiger reichte darauf beim Vermittleramt ein Schlichtungsgesuch ein, zog es jedoch wieder zurück. Der Betriebene verlangte die Entfernung des Betreibungsauszugs. Zuerst ohne Erfolg. Das Kantonsgericht St. Gallen hingegen gab ihm recht: Eine Betreibung müsse auf Wunsch des Betriebenen aus dem Register entfernt werden, wenn der Gläubiger innert drei Monaten nach der Zustellung des Zahlungsbefehls den Fall nicht vor Gericht bringe. Dasselbe gelte, wenn der Gläubiger ein Schlichtungsgesuch stelle und wieder zurückziehe. 

Kantonsgericht St. Gallen, Urteil AB.2021.28 vom 5. Oktober 2021