Ein Verein bestellte beim Betreibungsamt Thalheim AG eine Auskunft. Das Amt schickte dem Verein ­dafür eine Rechnung über 25 Franken. Der Verein bezahlte nur 17 Franken. ­Darauf schickte das Betreibungsamt eine Mahnung für die restlichen 8 Franken. Der Verein wehrte sich vor dem Bezirksgericht Brugg AG und dem Obergericht Aargau. Erst das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Begründung: Ein Betreibungsauszug koste gemäss Gebührenverordnung 17 Franken. Eine Zusatzgebühr von 8 Franken sei unzulässig.

Bundesgericht, Urteil 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021