Ein 90-jähriger Basler hatte ein Aktiendepot bei der UBS. Im Februar 2020 gab er der Bank über seinen Anwalt den Auftrag, die ­Aktien zu verkaufen und das Geld ­einer anderen Bank zu überweisen. Die UBS forderte den Rentner auf, den Auftrag persönlich in der Filiale zu bestätigen oder eine von einem Notar beglaubigte Unterschrift nachzureichen. Der Rentner beharrte darauf, dass der schriftliche Auftrag gültig sei. Zwei Monate später verkaufte die UBS...