Eine Genfer Bank verwaltete das Vermögen einer Kundin. Der Geschäftsführer zweigte Beträge für persönliche Zwecke ab. Die Kundin forderte von der Bank 328 000 Franken Schaden­ersatz. Das Genfer Zivilgericht und das Kantonsgericht wiesen die Klage ab: Der Geschäftsführer habe die Transaktionen in ­eigenem Namen und nicht mit Bankbriefpapier angeordnet. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Eine Bank hafte für das Fehlverhalten. Auf das Briefpapier komme es nicht an. 

Bundesgericht, Urteil 4A_613/2018 vom 17. Januar 2020