Ein Pizzaiolo aus Lausanne wurde von seinem Arbeitgeber zwei Mal verwarnt. Einmal habe er die Gewürze für die Tomatensauce nicht vorbereitet, beim zweiten Mal die Zwiebeln nicht geschnitten. Eine Woche später erhielt er die fristlose Kündigung. Begründung: Er habe die Kartons für die Tomatensauce nicht gestapelt, obwohl dies angeordnet worden sei. Das Arbeitsgericht Lausanne hiess die Klage des Angestellten gut. ­Seine Fehler reichten trotz Verwarnung nicht für eine fristlose Entlassung. Der Pizzabäcker bekommt 20 673 Franken ausstehenden Lohn und Entschädigung. 

Bundesgericht, Urteil 4A_51/2021 vom 23. März 2021