Ein Arzt arbeitete in einem Genfer Spital. Er machte mehrere Fehler. Das führte dazu, dass ein Chirurg ein gesundes Ohr operierte. Bei einem Schichtwechsel vergass er ein Blutgerinnsel. Und bei einer inneren Blutung untersuchte er ein Kind nicht persönlich, sondern sprach nur am Telefon mit der Krankenschwester. Deshalb erhielt er am nächsten Tag die fristlose Kündigung. Der Arzt forderte Lohn und Entschädigung von 120 000 Franken. Das Arbeitsgericht Genf hiess die Klage gut. Das Kantons­gericht Genf und das Bundesgericht wiesen die Klage ab. Der Arzt habe schwere Fehler begangen. Die Sicherheit der ­Pa­tienten gehe vor. Eine vorgängige Ermahnung sei nicht notwendig gewesen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_100/2019 vom 24. Februar 2020