Ein Thurgauer Arbeitsloser bewarb sich auf eine Stelle. Er konnte sich mit dem Betrieb nicht auf den Lohn einigen. Die Arbeitslosenkasse kürzte ihm deshalb die Taggelder: Er habe dem Betrieb zugesichert, frühere Lohnabrechnungen einzureichen, habe dies aber unterlassen. Dadurch habe er den Abschluss eines Arbeitsvertrags verunmöglicht. Das Verwaltungsgericht Thurgau sah es gleich. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf. Die Nichteinreichung der Lohnabrechnung dürfe nicht zu Einstelltagen führen. Allerdings hätte der Mann dem Betrieb sagen müssen, dass er auch einen tieferen Lohn akzeptieren würde. 

Bundesgericht, Urteil 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020