Eine Buffetangestellte arbeitete befristet in einem Walliser Hotel. Danach meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Zugleich sagte sie dem RAV, dass sie in vier Monaten ein Kind erwarte. Die kantonale Dienststelle beurteilte die Stellensuchende als nicht vermittlungsfähig und verweigerte die Arbeitslosengelder. Aufgrund der Schwangerschaft bestünden nur geringe Erfolgschancen auf eine Stelle. Das Kantonsgericht Wallis hiess die Beschwerde der Frau gut und sprach ihr Arbeits­losentaggelder zu. Auch Schwangere ­seien vermittlungsfähig. Das Bundes­gericht bestätigte den Entscheid. 

Bundesgericht, Urteil 8C_435/2019 vom 11. Februar 2020