Inhalt
Eine Buffetangestellte arbeitete befristet in einem Walliser Hotel. Danach meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Zugleich sagte sie dem RAV, dass sie in vier Monaten ein Kind erwarte. Die kantonale Dienststelle beurteilte die Stellensuchende als nicht vermittlungsfähig und verweigerte die Arbeitslosengelder. Aufgrund der Schwangerschaft bestünden nur geringe Erfolgschancen auf eine Stelle. Das Kantonsgericht Wallis hiess die Beschwerde der Frau gut und sprach ihr Arbeitslosentaggelder zu. Auch Schwangere seien vermittlungsfähig. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 8C_435/2019 vom 11. Februar 2020
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden