1. Wie leitet man das Verfahren ein?

Mit einem Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des zuständigen Bezirks- oder Kreisgerichts. Dies kann mündlich vor Ort, elektronisch mit anerkannter Signatur oder schriftlich erfolgen.

2. Ist für alle Streitig­keiten dieselbe Stelle zuständig?

Nein. Es gibt eine Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtverträge sowie eine für Streitigkeiten aus dem Gleichstellungsgesetz. Für alle anderen Fälle ist der Friedensrichter zuständig.

3. Was kostet eine solche Verhandlung?

Meist mehrere 100 Franken. Massgeblich ist die Höhe der eingeklagten Summe. Miet- und pachtrechtliche Schlichtungsverfahren sowie Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz sind kostenlos. Dasselbe gilt für arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren bis zu einem Betrag von 30 000 Franken.

4. Wer trägt die Kosten?

In der Regel die klagende Partei. 

5. Wie lange dauert das Verfahren?

Die Verhandlung muss innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuches durchgeführt und das Verfahren spätestens nach zwölf Monaten abgeschlossen sein.

6. Kann man ohne Verhandlung direkt beim Gericht klagen?

Ja, bei bestimmten Verfahren entfällt ein Schlichtungsverfahren. Beispiele: Eheschutzverfahren, Scheidungsklagen, Betreibungsverfahren. Zudem können die Parteien bei einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken vereinbaren, dass sie auf das Schlichtungsverfahren verzichten und direkt beim Gericht klagen.

7. Was geschieht, wenn man sich nicht einigt?

Dann kann die Schlichtungsbehörde bis zu einem eingeklagten Betrag von 2000 Franken ein Urteil fällen. Bis zu 5000 Franken Streitwert kann sie einen Urteilsvorschlag unterbreiten – in Miet-, Pacht- und Gleichstellungsstreitigkeiten auch darüber hinaus. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen ablehnt. Ansonsten stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.

8. Was gilt, wenn eine Partei der Verhandlung fernbleibt?

Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Klägers gilt die Klage als zurückgezogen. Erscheint der Beklagte nicht, kann die Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von 2000 Franken entscheiden, einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen.

9. Müssen die Parteien persönlich erscheinen?

Grundsätzlich ja – auch wenn sie einen Anwalt mitbringen. Ausnahmen: Bei Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland sowie wegen Krankheit oder anderen wichtigen Gründen.

10. Ist ein Anwalt nötig?

Nein. An der Schlichtungsverhandlung ist ein Anwalt zwar zugelassen, aber nicht nötig. Der Beizug eines Anwalts ist aber ratsam, wenn die Gegenpartei mit einem Rechtsvertreter erscheint.