1. Wer erhält einen Beistand?

Gründe können sein: geistige Behinderung, psychische Störung, Sucht, Demenz, schwere Krankheit, Altersschwäche usw., aber auch vorübergehende Urteilsunfähigkeit wie etwa ein Koma nach einem Unfall.

  1. Wird in diesen Fällen immer eine Beistand­schaft angeordnet?

Nein. Nur, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht richtig besorgen kann und keiner geeigneten Person die erforderlichen Vollmachten erteilt hat. Und wenn die notwendige Unterstützung nicht durch Angehörige, Freunde, private Organisationen, öffentliche Dienste usw. gewährt werden kann.

  1. Wie kommt es zu einer Beistandschaft?

Jede und jeder kann der Erwachsenenschutzbehörde melden, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Man kann auch für sich selbst einen Beistand beantragen.

  1. Wer ernennt den Beistand?

Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde von einer hilfsbedürftigen Person, leitet sie ein Verfahren ein. Sie trifft Abklärungen, hört die betroffene Person an und entscheidet dann. 

  1. Wie sehen die Aufgaben aus?

Das ist sehr unterschiedlich. Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften – je nach Bedarf der hilfsbedürftigen Person: Unterstützung in persönlichen Angelegenheiten wie Ausbildung, Beruf, Unterkunft, Gesundheit, Erhaltung und sachgerechte Verwendung von Einkommen und Vermögen, Vertretung gegenüber Vertragspartnern, Gerichten, Amtsstellen usw. 

  1. Bleiben Verbei­stän­dete handlungsfähig?

Das hängt von der Art der Beistandschaft ab. Die Handlungsfähigkeit kann vollständig erhalten bleiben oder in bestimmten Bereichen eingeschränkt sein. Bei einer umfassenden Beistandschaft, welche der früheren Vormundschaft entspricht, ist man nicht mehr handlungsfähig.

  1. Kann man sich gegen die Verbeiständung wehren?

Ja. Wer mit der Errichtung einer Beistandschaft oder mit deren Ausgestaltung nicht einverstanden ist,  kann gegen den Entscheid der Behörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. 

  1. Wer kann Beistand sein? 

Jede Privatperson, die dafür persönlich und fachlich geeignet ist sowie Zeit dafür hat und die Aufgabe persönlich wahrnimmt. Es gibt auch Beistände, die dieses Amt berufsmässig für eine Gemeinde ausüben. 

  1. Darf man selbst jemanden vorschlagen?

Ja. Die Erwachsenenschutzbehörde muss dem Wunsch entsprechen, wenn diese Person als Beistand geeignet ist und sich dafür bereit erklärt.

  1. Wann endet eine Beistandschaft?

Mit dem Tod der betreuten Person. Oder wenn die Behörde diese auf Antrag der betroffenen Person, einem ihr nahestehenden Menschen oder von Amtes wegen aufhebt, weil der Grund für die Beistandschaft nicht mehr besteht