1 Wer arbeitet auf Abruf?
In vielen Teilzeit-Arbeitsverträgen sind Pensum und Arbeitszeit nicht geregelt. Es heisst dann nur, dass die Einsätze des Angestellten nach Bedarf des Betriebs erfolgen.


2 Darf ein Angestellter in solchen Fällen einen Einsatz ablehnen?
Je nachdem. Es gibt Verträge, die freistellen, ob man einen Einsatz annehmen oder ablehnen will. Andere Verträge verpflichten zur Arbeit, wenn der Arbeitgeber jemanden aufbietet.

Dann müssen sich Angestellte also während eines vereinbarten Zeitraums für einen Einsatz bereithalten (Bereitschaftszeit).


3 Muss Bereitschaftszeit bezahlt werden?
Ja. Aber zu einem tieferen Ansatz, als wenn der Angestellte tatsächlich arbeitet. Dabei gilt: Je kürzer die Zeitspanne zwischen Aufgebot und Beginn des Einsatzes (Ankündigungsfrist), desto höher die Entschädigung.


4 Hat man Anspruch auf ein Mindestpensum?
Nein. Ausnahmen: Das Mindestpensum wurde vertraglich vereinbart, steht in einem Gesamtarbeitsvertrag, oder man wurde über längere Zeit regelmässig eingesetzt.


5 Muss der Einsatz eine Mindestdauer aufweisen?
Vom Gesetz her nicht. Auch hier gelten die vertraglichen Abmachungen. Es ist deshalb empfehlenswert, im Vertrag neben dem Arbeitslohn, dem Lohn für die Bereitschaftszeit, der Ankündigungsfrist und dem Mindestpensum auch eine Mindestdauer pro Einsatz zu vereinbaren.


6 Haben Angestellte auf Abruf Recht auf Ferien?
Ja. Bei schwankendem Pensum wird der während der Ferien zu zahlende Lohn meist gestützt auf den Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate berechnet.

Die Variante, den Ferienlohn mittels Zuschlag zum Stundenlohn auszuzahlen (bei vier Wochen Ferien 8,33 %), ist nur zulässig, wenn man sehr unregelmässig arbeitet.


7 Wie berechnet sich der Lohn bei Krankheit?
Wie lange und wie viel Lohn man erhält, hängt von der Anzahl Dienstjahre ab. Als Grundlage der Berechnung dient der Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate.


8 Gibt es einen Anspruch auf Kinderzulagen?
Ja, sofern der Lohn mindestens 6960 Franken pro Jahr beträgt. Wird das nicht erreicht, besteht kein Anspruch für das ganze Jahr, allenfalls aber für einzelne Monate, in denen man mindestens 580 Franken verdient hat.


9 Erhält man nach der Kündigung ohne Auf­ge­bot keinen Lohn mehr?
Doch. Der Arbeitgeber darf den Angestellten auf Abruf nicht plötzlich viel weniger als gewohnt beschäftigen. Er muss ihm in der Kündigungsfrist weiterhin den Durchschnittslohn der letzten sechs bis zwölf Monate bezahlen.


10 Gibt es Arbeitslosen­unterstützung?
Ja, aber nur, wenn man ein festes Mindestpensum hat. Sonst wird der Schnitt der in den letzten zwölf Monaten geleisteten Stunden berechnet.

 

Das Resultat wird mit dem effektiv geleisteten Pensum in jedem dieser Monate verglichen. Weicht dieses in keinem der zwölf Monate um mehr als 20 Prozent vom Monatsschnitt ab, hat der Angestellte auf Abruf Taggelder zugute, wenn er die Stelle verliert.