1. Wie verfasst man ein Testament?

Man muss nur eigenhändig handschriftlich festhalten, wem das Vermögen nach dem Tod zukommen soll. Am Schluss gehören Ort, Datum und Unterschrift unter das Testament. 

  1. Können Minder­jährige ein Testament verfassen? 

Ja. Aber es lässt sich nach dem Tod von gesetzlichen Erben erfolgreich anfechten. Denn nur wer über 18 Jahre alt ist, kann ein gültiges Testament errichten. Zudem muss man urteilsfähig sein. 

  1. Wo kann man das Testament hinterlegen?

An einem beliebigen Ort. Man kann es aber auch bei der kantonalen amtlichen Aufbewahrungsbehörde hinterlegen oder einer Vertrauensperson übergeben. Wichtig ist, dass das Testament so verwahrt wird, dass es nach dem Tod gefunden wird.

  1. Kann man ein ­Testa­ment registrieren lassen?

Ja. Ist es bei einem Notar oder ­einer Amtsstelle hinterlegt, kann es im Schweizerischen Zentralen Testamentenregister eingetragen werden. Das erleichtert das Auffinden im Todesfall.

  1. Kann man ein Testa­ment mit einem Erbvertrag aufheben?

Ja. Man kann es aber auch widerrufen, indem man es zerreisst, vernichtet oder als ungültig kennzeichnet.

  1. Wie kann man ein Testament ändern?

Kleinere Änderungen kann man auf dem ursprünglichen Testament anbringen. Sie sind eigenhändig zu verfassen, mit Angabe von Ort, Datum und Unterschrift. Bei grösseren Änderungen empfiehlt es sich, ein neues Testament zu verfassen und das alte zu widerrufen.

  1. Was passiert bei einer Scheidung mit einem Testament, das den Ehepartner begünstigt?

Durch die Scheidung wird es von Gesetzes wegen unwirksam. Möchte man, dass der Ex-Partner nach wie vor erbt, muss man das Testament erneuern.

  1. Kann man ein Testament errichten, wenn man im Spital im Sterben liegt und nicht mehr schreiben kann?

Ja. In einer solchen Situation kann man ein Nottestament errichten, solange man urteilsfähig ist. Dazu braucht es zwei Zeugen, etwa zwei Krankenschwestern, denen man den letzten Willen kundtut. Diese müssen das Gesagte so schnell wie möglich an das Gericht weiterleiten. Die Zeugen dürfen weder mit dem Sterbenden verwandt sein noch begünstigt werden. 

  1. Muss man das Testa­ment einer verstor­be­nen Person auch dann  einreichen, wenn man es für ungültig hält?

Ja. Jedermann ist von Gesetzes wegen verpflichtet, das Testament der zuständigen Behörde einzureichen. 

  1. Wer erbt im Todes­fall, wenn kein Testament vorliegt?

Dann gilt für die Erbfolge das Gesetz. Gesetzliche Erben sind die nächsten Verwandten. Fehlen Nachkommen, Angehörige des elterlichen oder grosselterlichen Stammes oder ein Ehegatte, geht der Nachlass an den Kanton oder, falls das kantonale Recht es vorsieht, an eine Gemeinde.