1 Wie kann man sich gegen eine Betreibung wehren?

Nach der Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Empfänger sogenannten Rechtsvorschlag erheben. Damit bestreitet er die ­angebliche Forderung.

2 Wie erhebt man Rechtsvorschlag? 

Mit der einfachen Formulierung: «Ich erhebe Rechtsvorschlag.» Rechtsvorschlag kann man direkt gegenüber dem Zustellbeamten, dem Pöstler oder auf dem Betreibungsamt erklären – mündlich, per Post oder per Fax.  Adressat des Rechtsvorschlags ist immer das Betreibungsamt und nicht etwa der Gläubiger, der die Forderung geltend macht.

3 Wer zahlt die Kosten eines Zahlungsbefehls?

In der Schweiz kann jeder ohne Grund jemanden betreiben. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Der Betreibende muss für die Kosten des Zahlungsbefehls aufkommen. Der Rechts­vorschlag durch den angeblichen Schuldner ist gratis. 

4 Innert welcher Frist kann Rechtsvorschlag erhoben werden? 

Innert zehn Tagen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Zahlungs­befehls zu laufen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, läuft die Frist am darauffolgenden Werktag ab.

5 Wann empfiehlt es sich, Rechtsvorschlag zu erheben? 

Rechtsvorschlag zu erheben ist sinnvoll, wenn die Forderung rechtlich nicht begründet ist. Im Zweifelsfall sollte man sicherheitshal­ber Rechtsvorschlag erheben. So hat man genügend Zeit, sich rechtlich beraten zu lassen.

6 Kann mit einem Rechtsvorschlag auch nur ein Teil der Forderung bestritten werden?

Ja. Beim Teil-Rechtsvorschlag muss der bestrittene Betrag aber genau vermerkt werden. Beispiel: «Ich er­hebe Rechtsvorschlag für 500 Franken.» Der Rest der For­derung gilt dann als unbestritten. 

7 Muss der Rechtsvorschlag begründet werden?

Nein. Ausnahme: Wenn man nach einem Privatkonkurs erneut betrieben wird, die Forderung an sich zwar anerkennt, aber seit dem Konkurs kein neues Vermögen ansparen konnte. Dann muss man beim Rechtsvorschlag vermerken: «Kein neues Vermögen.»

8 Was bewirkt ein Rechtsvorschlag?

Damit wird die Betreibung gestoppt. Der Gläubiger muss in der Folge ans Gericht gelangen, wenn er seine Forderung durchsetzen will.

9 Was riskiert man, wenn man betrieben wird und weder be­zahlt noch Rechts­vorschlag erhebt? 

Dann kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungs­befehls beim Betreibungsamt das Fortsetzungs­begehren stellen. Diese ­Behörde wird dann beim Schuldner vorstellig und pfändet Vermögenswerte und allenfalls einen Teil des Einkommens.

10 Kann der Rechtsvorschlag wieder zurückgezogen werden?

Ja. Dazu muss man dem Betreibungsamt eine Erklärung abgeben. Ein Rückzug des Rechtsvorschlags ist definitiv