1 Haben Verkäufer eine Entschädigung zugut, wenn ein Kaufinteressent die Vertragsverhandlungen abbricht?

Nein. Vertragsverhandlungen ver­pflichten nicht zu einem Abschluss des Vertrags. Wer die Verhandlungen abbricht, schuldet dem andern nichts. 

2 Sind Einbauschränke und Küchenapparate im Kaufpreis inbegriffen?

Ja. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten fest installierte Einrichtungen als mitverkauft. 

3 Muss der Käufer die Hypothek ­übernehmen?

Nein. Die Konditionen des Vertrags sind frei verhandelbar. Kein Käufer muss eine bestehende Hypothek übernehmen, wenn er nicht will. Möchte er die ­Hypothek übernehmen, muss die Bank einverstanden sein. 

4 Wer bezahlt die Notariatskosten?

Das ist Verhandlungssache und wird gewöhnlich im Kaufvertrag geregelt. Meistens werden die Kosten hälftig ­geteilt.

5 Darf man im Vertrag die gesetzliche Garantie ausschliessen?

Ja. Auch das ist Verhandlungssache. In der Regel wird die Garantie beim Kauf ­einer bestehenden Wohnung oder eines bestehenden Hauses wegbedungen. Für arglistig verschwiegene Mängel haftet der Verkäufer aber trotzdem.

6 Ab wann darf der Käufer die Wohnung benützen?

Das wird im Kaufvertrag geregelt. In der Regel ab dem Datum der Beurkundung oder dem Übertrag im Grundbuch. Ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs trägt der Käufer auch das Risiko ­eines allfälligen Schadens der Liegenschaft.

7 Muss man die Wohnung einwandfrei gereinigt übergeben?

Das Gesetz regelt diese Frage nicht. ­Daher sollte im Vertrag stehen, ob der Verkäufer die Wohnung sauber geputzt oder nur besenrein übergeben muss.

8 Zahlt die Stockwerkeigentümer­gemeinschaft dem Verkäufer seinen Anteil am Erneuerungsfonds aus?

Nein. Der Anteil am Erneuerungsfonds ist untrennbar mit dem Stockwerkeigentum verbunden und geht beim Verkauf einer Wohnung auf den Käufer über. Er ist im Kaufpreis inbegriffen, sofern im Vertrag nichts anderes abgemacht wird.

9 Bis wann muss der Verkäufer einer Eigentumswohnung für die Gemeinschaftskosten aufkommen?

Bis zur Eigentumsübertragung. Sobald sie stattgefunden hat, wird der neue ­Eigentümer zwingend Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft – mit allen Rechten und Pflichten, die sich ­daraus ­ergeben. 

10 Kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Verkauf ­verhindern?

Nein. Es sei denn, die Eigentümer hätten im Reglement ein Vorkaufs- oder Ein­spracherecht ­vereinbart und dies im Grundbuch ein­getragen.