Ein Iraner versuchte sich in Trimmis GR einzubürgern – erfolglos. Die Bürgerversammlung behauptete, er sei sozial nicht in­­tegriert, obwohl er gute nachbarschaftliche Kontakte geltend machte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies seine Be­schwerde ab.

Das Bundesgericht gab dem Iraner jedoch recht: Nicht der Gesuchsteller müsse die guten Kontakte zu den Nachbarn beweisen, sondern die Behörde die geltend gemachte schlech­te Integration. Die Bürgergemeinde oder spätestens das Verwaltungsgericht hätten die Nachbarn befragen müssen, so das Bundesgericht.

Bundesgericht, Urteil 1D_2/2014 vom 11. März 2015