3a-Bezug: Bundesgericht verweigert Sondertarif

Hin und Her bei der Hypothek. Ein Ehepaar löste Anfang Jahr zwei ­3a-Konten auf. Mit diesen insgesamt 88 000 Franken amortisierte es seine Hypothekarschuld. Das Steueramt besteurte die ganze Summe zum günstigen sogenannten Vorsorgetarif, wie er bei Kapitalauszahlungen aus Pen­sionskasse und 3. Säule zur Anwendung kommt.

Doch Ende desselben Jahres erhöhte das Paar seine Hypothek wiederum um 40 000 Franken, weil am Haus eine Sanierung nötig wurde. Dies rief das Steueramt auf den Plan. Es argumentierte, damit seien 40 000 Franken nicht mehr steuerprivilegiert. Die Anfang Jahr vorgenommene Amortisation sei «egalisiert» worden. Wenn eine Hypothek amortisiert und kurz darauf wieder erhöht werde, so könne die Rückzahlung in diesem Rahmen nicht mehr als steuerbegünstigter Vor­bezug für die Wohneigentumsförderung angeschaut werden.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid abgesegnet. Folge: Das Ehepaar muss die 40 000 Franken als ganz normales Einkommen zum ordentlichen Tarif versteuern  (Urteil 2C_325/2014).

Neuer Job: Kein Steuerabzug für die Zügelkosten

Lebenshaltungskosten. Ein Schweizer war zwei Jahre lang in den USA tätig. Dann erhielt er ein neues Jobangebot in der Schweiz. Sein neuer Arbeitgeber in der Schweiz zahlte seine Umzugkosten von 12 000 Franken und führte diese Summe im Lohnausweis unter «Transferzulage» auf.

Doch das Steueramt betrachtete diese «Transferzulage» als normales Einkommen und zählte die 12 000 Franken zu seinem übrigen steuerbaren Einkommen hinzu. Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht – allerdings vergeblich. Denn im Grundsatz gehören Zügelkosten zu den ­privaten Lebenshaltungskosten. Und zwar auch dann, wenn man wegen eines neuen Jobs den Wohnsitz wechseln muss.

Eine Ausnahme gibt es nur für sogenannte Expatriates, also leitende ­An­gestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Wohnen sie in der Schweiz, können sie ­Umzugskosten bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen abziehen – allerdings auch nur, wenn sie sie selber zahlen müssen und die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden (Urteil 2C_592/2014).