Eine Pflegerin erhielt we­gen psychischer Beschwerden eine Invalidenrente. Ein Jahr später beantragte sie berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle trat darauf nicht ein, weil keine neuen medizinischen Tatsachen vorlägen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Anders das Bundesgericht: Es verpflichtete die IV zu überprüfen, ob Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung möglich sind ­– auch ohne Überprüfung des Gesundheitszustands.

Bundesgericht, Urteil 8C_667/2013 vom 6. März 2014