|
(0) |
Muss sich eine arbeitstätige Mutter um ihr erkranktes Kind kümmern, hat sie laut Gesetz dennoch für eine gewisse Zeit Anspruch auf Lohn. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Zürich ist hingegen kein Lohn geschuldet, wenn Eltern ihr Kind betreuen müssen, weil die Kinderkrippe wegen Schweinegrippe geschlossen hat. Laut Arbeitsrichter liegt der Grund für die Arbeitsverhinderung dann nicht in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers. Es handle sich um ein objektives Ereignis. In solchen Fällen müsse der Arbeitgeber für die ausgefallenen Arbeitstage keinen Lohn bezahlen.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN090655 vom 16. August 2010
02. Dezember 2011
