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Ein Anwalt aus Fehraltdorf ZH arbeitete beim Finanzdepartement Basel-Stadt. In der Steuererklärung 2007 zog er vom Einkommen für den Arbeitsweg per Auto pauschal 31 460 Franken ab (220 Arbeitstage x 220 km x Fr. –.65). Weil er die Kosten nach Aufforderung der Steuerbehörde nicht belegen konnte, schätzte das Amt sie auf 11 700 Franken. Dagegen wehrte sich der Anwalt vor Bundesgericht erfolgreich: Angestellte müssten die Fahrtkosten nur dann belegen, wenn die Steuerbehörde bezweifelt, dass sie die Arbeitstage am Arbeitsort verbracht haben. Da dies hier nicht der Fall war, habe der Anwalt die Kosten pauschal abziehen dürfen und muss sie nicht genau belegen.
Bundesgericht, Urteil 2C_343/2011 vom 25. Oktober 2011
02. Dezember 2011
