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Ein Betrieb kündigte einem Angestellten per sofort und teilte der Arbeitslosenversicherung mit, dies sei «in gegenseitigem Einvernehmen» geschehen. Die Versicherung verfügte, dass der Entlassene während den ersten 60 Tagen der Arbeitslosigkeit keine Taggelder erhält. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reduzierte die Taggeldkürzung auf 35 Tage. Er habe auf die Kündigungsfrist verzichtet und seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet. Anderer Ansicht waren die Bundesrichter und hoben die Taggeldkürzung ganz auf: Der Betrieb habe ihm einseitig gekündigt. Die «gegenseitige Einvernahme» habe sich nur auf die bevorstehende Betriebsschliessung bezogen.
Bundesgericht, Urteil 8C_496/2011 vom 19. Oktober 2011
18. November 2011
