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Eine Vermieterin behauptete, einem Ehepaar die Wohnung gekündigt zu haben. Die Mieter blieben jedoch in der Wohnung. Die Vermieterin verlangte vor Gericht die Ausweisung des Paars. Dieses gab an, in den eingeschriebenen Briefen der Vermieterin hätten sich nur Mahnungen befunden. Das Obergericht Zürich sowie das Bundesgericht gaben jedoch der Vermieterin recht: Bei eingeschriebenen Briefen sei die Richtigkeit des vom Absender behaupteten Inhalts zu vermuten. «Dem Empfänger steht der Nachweis offen, dass der tatsächliche Inhalt der Sendung ein anderer war», so die Richter. Das gelang den Mietern jedoch nicht.
Bundesgericht, Urteil 4A_447/2011 vom 20. September 2011
18. November 2011
