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Eine Frau erlitt bei einer Operation eine Hirnschädigung. Wegen des Arztfehlers klagte sie auf Schadenersatz in der Höhe von 15 Millionen Franken.
Nachdem das Bundesgericht die Haftbarkeit des Kantons im Grundsatz bejaht hatte, kam es zu einem Vergleich. Der Kanton übernahm neben bereits bezahlten 2 Millionen weitere 3 Millionen Franken.
Jahre später verlangte die Frau von der Unfallversicherung noch eine Rente. Allerdings ohne Erfolg. Die Bundesrichter gingen davon aus, dass die Geschädigte den gesamten Schaden vergütet erhalten hatte, weil beim Vergleich keine Leistungen der Unfallversicherung vorbehalten oder abgezogen wurden. Indem die Frau eine Leistung verlange, für die sie schon entschädigt worden war, handle sie missbräuchlich.
Bundesgericht, Urteil 8C_927/2011 vom 13. September 2011
08. Oktober 2011
