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Ein Rentner hatte Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente beantragt. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern und alle Instanzen wiesen sein Gesuch ab. Grund: Er habe freiwillig auf 420 000 Franken Vermögen verzichtet. Der Mann hatte diesen Betrag drei Privatpersonen als Investition überlassen – und verloren. Eine Geldanlage gilt laut Bundesgericht als freiwilliger Vermögensverzicht, wenn «von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird». Da die drei Privaten für den Betrag keinerlei Sicherheiten gaben, sei ein hohes Verlustrisiko erkennbar gewesen.
Bundesgericht, Urteil 9C_186/2011 vom 14. April 2011
22. Mai 2011
