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Eine selbständigerwerbende Anwältin arbeitete Teilzeit und bezog gleichzeitig eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) und der Pensionskasse. Sie durfte als Selbständige 20 Prozent ihres Einkommens in die 3. Säule einzahlen. Als sie aber die Renten ebenfalls zum Einkommen zählte, stellte sich das Steueramt quer.
Zu Recht, sagt das Bundesgericht. Solche Renten zählen nicht, wenn es darum geht, die höchste Einzahlung in die Säule 3a bzw. den maximalen Steuerabzug zu bestimmen.
Bundesgericht, Urteil 2C_679/2010 vom 24.1.2011
08. März 2011 | Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp
