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Im Februar 2000 brach sich ein Gast beim Sprung ins Schwimmbecken eines Hotels einen Halswirbel und ist seither vom Nacken an abwärts gelähmt. Eine im Jahr 2004 eingereichte Klage beim Bezirksgericht Schwyz auf Schadenersatz führte zu einem ablehnenden Urteil – er erhielt nur eine reduzierte Genugtuung von 17'280 Franken.
Im Jahre 2007 klagte der Tetraplegiker erneut und verlangte rund 2,2 Millionen Franken Schadenersatz, weil der Hotelbetreiber nicht für eine genügende Sicherheit des Pools gesorgt habe.
Das Bezirksgericht Schwyz lehnte die Klage ab, das Kantonsgericht bejahte hingegen eine Vertragsverletzung und wies die Sache zur genauen Berechnung des Schadens an das Bezirksgericht zurück. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde hat das Bundesgericht kürzlich abgelehnt.
Bundesgericht, Urteil 4A_296/2010 vom 25. August 2010
20. November 2010
