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In einem Betreibungsverfahren verlangte ein Gläubiger die Sicherstellung des Vermögens des Schuldners (Arrest). Wegen einer falschen Telefonauskunft der Behörde verpasste der Gläubiger jedoch die zehntägige Frist, innert der er das Verfahren hätte fortsetzen müssen. Deshalb verlangte er die Wiederherstellung der Frist. Das Betreibungsamt ging aber nicht auf das Begehren ein. Es erklärte die Betreibung für hinfällig. Dagegen führte der Gläubiger Beschwerde.
Das Berner Obergericht hatte dafür kein Verständnis. Begründung: Auf der Arresturkunde stehe geschrieben, dass das Fortsetzungsbegehren innert zehn Tagen eingereicht werden müsse. Der Gläubiger hätte deshalb erkennen können, dass er von der Behörde eine falsche Auskunft erhalten habe. Daher sei die Wiederherstellung der Frist zu Recht abgelehnt worden.
Entscheid der Aufsichtsbehörde BS-09 377 vom 9.2.2010
11. April 2010
