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Artikel | K-Tipp 05/2010

Integritätsentschädigung: Nicht für 21 Tage

Kein Geld für Asbest-Opfer

Ein Mann starb an einer Asbest-Lungenkrankheit; seine Witwe erhält nun eine Witwenrente. Die Erben des Mannes verlangten darauf von der Unfallversicherung auch noch eine Integritätsentschädigung. Das ist eine vom Gesetz vorgesehene einmalige Auszahlung für bleibende körperliche Nachteile nach Abschluss einer Behandlung. Sie wird also erst ausbezahlt, wenn feststeht, dass der Gesundheitszustand wieder stabil ist, der körperliche Nachteil aber ein Leben lang bleibt. Beim Asbest-Opfer legten die Ärzte den Zeitpunkt dieser «Stabilisierung» auf 21 Tage vor seinem Tod fest. Und für eine so kurze Zeit gibt es keine Integritätsentschädigung, sagt das Bundesgericht.    

Bundesgericht, Urteil 8C_702/2009 vom 2. 2. 2010

06. März 2010 | Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp


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Integritätsentschädigung: Nicht für 21 Tage
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