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Artikel | saldo 03/2010

Anlagen: Protokolle könnten Falschberatung belegen

Bankberater müssen die Beratungsgespräche mit ihren Kunden bis heute nicht protokollieren. In Deutschland sind die Anleger besser geschützt.

Seit Anfang Jahr sind Bankberater in Deutschland gesetzlich verpflichtet, Beratungsgespräche zu protokollieren – und zwar nach strengen Vorgaben. Das Beratungsprotokoll muss den Kunden vor dem Kauf eines Finanzprodukts ausgehändigt werden. Die Regelung sieht vor, dass im Protokoll der Beratungsanlass, mögliche Interessenkonflikte sowie die Dauer des Gesprächs festgehalten werden.

Weiter gehören ins Protokoll Angaben über die finanzielle Lage des Kunden, dessen Wünsche, Informationen über die angesprochenen Finanzprodukte sowie alle Empfehlungen des Beraters samt Begründung. Die Regeln gelten auch für Telefonberatungen. Die Anleger sind seit der Finanzkrise verunsichert – auch in der Schweiz. Zahlreiche Kunden wurden von ihren Banken schlecht beraten und verloren viel Geld.


Falsche Beratung ist schwierig zu belegen

Doch eine Protokollierungspflicht für Anlageberatungen besteht in der Schweiz nach wie vor nicht. Zwar schreibt das Gesetz vor, dass Banken und Vermögensverwalter Kunden auf Risiken hinweisen sowie die Sorgfalts- und Treuepflicht einzuhalten haben. Eine Regelung, wie diese Vorgaben bei Beratungen umgesetzt werden sollen, fehlt jedoch.

Folge: Die Kunden haben es schwer, eine Falschberatung zu belegen. Nur mit schriftlichen Protokollen über die Empfehlungen der Banken können die Kunden im Falle eines Verlustes eine allfällige Irreführung oder falsche, unsorgfältige Angaben belegen. Dies wäre aber Voraussetzung für ein erfolgversprechendes gerichtliches Vorgehen gegen eine Bank.

Nach Ansicht von Bankenombudsman Hanspeter Häni würde die Einführung einer Protokollierungspflicht in der Schweiz «die Situation gerade in Streitfällen vereinfachen». Für René Zeyer von der Schutzgemeinschaft der Lehman-Anlageopfer wäre es «sicher ein Schritt in die richtige Richtung».


Protokolle nur für interne Zwecke

Obwohl in der Schweiz keine Protokollpflicht besteht, dokumentieren die Banken offenbar die Anlageberatungsgespräche heute schon – allerdings meist nur für interne Zwecke. Dies zeigt eine Umfrage von saldo bei sieben Finanzinstituten. Bei der UBS müssen die Kundenberater Anlageberatungsgespräche in einem internen System dokumentieren. Je nach Produkt oder Kunde existieren Vorschriften über den Inhalt dieser Einträge.

Raiffeisen, Zürcher Kantonalbank, Migros Bank, Postfinance und Bank Coop betonen, dass bei ihnen zunächst die Risikofähigkeit und -bereitschaft des Kunden festgelegt werden. Dieses Anlegerprofil werde meist mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens erhoben. Auf dieser Basis fänden die weiteren Beratungen statt. Sowohl Anlegerprofil wie auch Beratungsgespräche werden in den hauseigenenen Systemen dokumentiert. Postfinance plant, ab Oktober alle standardisierten Notizen aus den Beratungsgesprächen den Kunden abzugeben.

Die Migros Bank lässt das ermittelte Risikoprofil vom Kunden unterschreiben und überlässt ihm ein Exemplar. «Das ist im Interesse beider Seiten», so Sprecher Albert Steck. Noch weiter geht die ZKB: Sie händigt den Kunden stets das Risikoprofil sowie eine Zusammenfassung des Anlageberatungsgesprächs aus. Die Credit Suisse meinte auf die saldo-Anfrage bloss: «Wir halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen. Weiter wollen wir uns dazu nicht äussern.»


Banken gehen auf Abwehrkurs

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) ist der Ansicht, dass die bestehenden Regelungen genügen. Eine Protokollierungspflicht wie in Deutschland lehnt die SBV ab. Auch die Mehrheit der von saldo angefragten Banken schaltet  auf Abwehr. Die Raiffeisenbank etwa schreibt: «Eine Protokollpflicht erhöht den administrativen Aufwand enorm und wirkt sich nicht unbedingt positiv auf die Beratungsqualität aus.» Einzig die ZKB schert aus: «Die ZKB könnte mit einer solchen Regelung gut leben.»


Tipps: So schützt man sich gegen Falschberatung

  • Bankberater sind Verkäufer, die gern Finanzprodukte empfehlen, mit denen sie besonders viel Geld verdienen. Deshalb: Fragen Sie als Kunde hartnäckig nach, ob und wie viel Provision der Berater erhält.
  • Verlangen Sie eine Kopie des Anlegerprofils, das über Sie erstellt wurde. Auf Anfrage sind die meisten Banken bereit, das Profil herauszugeben.
  • Fordern Sie ein Protokoll des Anlageberatungsgesprächs mit den wichtigsten Punkten. Falls die Bank nicht darauf eingeht, fertigen Sie selber eine Zusammenfassung an und schicken Sie diese der Bank zu. Erfolgt keine Reaktion der Bank, gilt Ihr Schreiben als akzeptiert.
  • Sie können ein Anlagegespräch auch mit einem Audiogerät aufnehmen. Aber Achtung: Der Anlageberater muss dazu seine Einwilligung geben, sonst ist es illegal.
  • Gemäss Datenschutzgesetz haben Sie das Recht, die internen Protokolle und Dokumente einzusehen, welche die Bank über die Anlageberatungen angefertigt hat. Dazu der Zürcher Datenschutz-Experte Thomas Müller: «Die Bank muss der Auskunft ersuchenden Person die Informationen grundsätzlich schriftlich und in aller Regel kostenlos erteilen. Alle Daten dürfen eingesehen werden, auch Handnotizen.»
  • Kaufen Sie empfohlene Produkte nur, wenn Sie sie ganz verstehen und das Risiko einschätzen können.
  • Wenn Sie glauben, falsch beraten worden zu sein, beschweren Sie sich bei Ihrer Bank. Hilft das nicht, wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt, der keine Mandate von Banken annimmt.

14. Februar 2010 | Thomas Lattmann, Redaktion saldo


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