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Artikel | K-Geld 01/2010

Straferlass für Steuersünder

Seit Anfang Jahr ermöglicht eine Steueramnestie die straffreie Selbstanzeige von unversteuertem Geld. K-Geld erklärt das Verfahren und zeigt die Fallgruben.

Seit dem 1. Januar 2010 profitieren Erben von Schwarzgeld von tieferen Nachsteuern, wenn sie das bislang unversteuerte Geld bei den Steuern deklarieren. Neu sind die Nachsteuern nur noch für drei und nicht mehr für zehn Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers geschuldet (siehe unten). Ein einzelner Erbe kann – sogar gegen den Willen der Erbengemeinschaft – die Amnestie beantragen.

Aber auch Steuerhinterzieher gehen seit Anfang Jahr bei einer Selbstanzeige straffrei aus. Das gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Unternehmen. Das Steueramt verzichtet auf die Busse, die sich bisher auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern belief. Die Amnestie gilt für Einkommens- und Vermögenssteuern auf Kantons- und auf Bundesebene. Eine Selbstanzeige ist in vielen Fällen sinnvoll. Denn ohne schlechtes Gewissen lässt es sich besser schlafen, und «sauberes» Geld kann man ohne Probleme investieren oder vererben.

Die nachträgliche Deklaration von unversteuertem Geld ist auf verschiedene Arten möglich: «Wie man die Selbstanzeige macht, ist nicht entscheidend. Man kann dies telefonisch tun, mit einem Brief oder per E-Mail oder persönlich im Steueramt vorsprechen», sagt der Berner Steuerrechtsanwalt Andri Mengiardi.


Beichten, bevor die Steuerfahnder aktiv werden

Aber aufgepasst: Wer ohne speziellen Hinweis einfach ein verstecktes Konto in die Steuererklärung aufnimmt, macht keine Selbstanzeige. Mengiardi weist auf einige wichtige Voraussetzungen hin, um in den Genuss der Straffreiheit zu kommen: «Die Selbstanzeige muss aus freien Stücken erfolgen. Sie nützt nichts mehr, wenn man merkt, dass man im Fokus der Steuerfahnder ist.»

Weiter ist die vorbehaltlose Zusammenarbeit mit den Behörden nötig. Man muss alle Unterlagen «ohne Aufforderung einreichen, nichts darf vertuscht werden», so Mengiardi. Auch wenn die Behörden Steuerhinterzieher überfüh- ren: Für dieses Delikt geht in der Schweiz niemand ins Gefängnis. «Die einzigartige Unterscheidung von Steuerhinterziehung und -betrug hat für fehlbare Steuerpflichtige den Vorteil, dass eine Busse die Höchststrafe ist», sagt Rechtsanwalt Rolf Benz, Professor für Steuerrecht an der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften.

So wird unterschieden: Wer Einkünfte oder Vermögen nicht angibt, hinterzieht Steuern. Wer Dokumente wie Lohnausweise oder Geschäftsbelege fälscht, ist ein Steuerbetrüger.


Schwarzgeld: Erben profitieren von der Steueramnestie

Wer Schwarzgeld geerbt hat und dies nun bei den Steuern angibt, muss rückwirkend nur auf maximal drei anstatt zehn Jahre Nachsteuern zahlen. Ein Rechenbeispiel des VZ Vermögenszentrums macht deutlich, dass sich Ehrlichkeit bezahlt macht. Die Annahme: Ein Verstorbener hat vor über zehn Jahren den Steuerbehörden 100‘000 Franken Einkommen verschwiegen. Das Geld legte er auf einem Geheimkonto zu durchschnittlich 1 Prozent Zins an.

Legen die Erben 2010 das Konto gegenüber der Steuerbehörde offen, müssen sie bei einer angenommenen Vermögenssteuer von 0,7 Prozent und einem Einkommenssteuersatz von 35 Prozent rund 3150 Franken Nachsteuern zahlen. Im vergangenen Jahr wären rund 10‘500 Franken fällig gewesen. Spareffekt dank Steueramnestie: 7350 Franken.

31. Januar 2010 | Werner Grundlehner


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