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Ein Ehepaar wohnte seit 1997 in einer 5-Zimmer-Wohnung in Genf. Im Jahr 2005 mietete es eine 7¼-Zimmer-Wohnung in der Nähe, weil die Kinder mehr Platz brauchten. Die bisherige Wohnung vermietete es und ersuchte die Vermieter einige Tage später um Zustimmung. Es legte dem Schreiben eine Kopie des Untermietvertrages, Kopien der letzten Lohnabrechnungen und eine Betreibungsauskunft der Untermieter bei.
Das Ehepaar begründete die Untermiete mit «zeitlich beschränkten familiären Erfordernissen» und erklärte, später wieder in die alte Wohnung zurückkehren zu wollen. Die Vermieter lehnten die Untermiete ab, weil sie vor vollendete Tatsachten gestellt worden seien und eine versteckte Übertragung des Mietvertrages vorliege – und kündigten die Wohnung. Das war laut Bundesgericht nicht zulässig, weil keine Gründe für die Verweigerung der Untermiete vorlagen.
Bundesgericht, Urteil 4A_570/2008 vom 19. Mai 2009
18. Januar 2010
