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Artikel | saldo 20/2009

Später Lohn für einen deutschen Maurer

Jahrelang zahlte ein Baugeschäft einen deutschen Maurer schlechter als seine Schweizer Berufskollegen. Sein Kampf für den gleichen Stundenlohn führte den Deutschen bis vors Glarner Obergericht.

Für den deutschen Maurer gab es einen Stundenlohn von brutto Fr. 22.15, als er vor gut fünf Jahren seine neue Stelle bei einem Baugeschäft im Kanton Glarus antrat. Schweizer Maurer strichen einen Viertel mehr ein, nämlich Fr. 27.70. Im Folgejahr stiegen die Stundenansätze leicht, doch die Differenz blieb.

Das ist erstaunlich, denn der sogenannte Landesmantelvertrag Bau – einer der wichtigsten Gesamtarbeitsverträge in der Schweizer Wirtschaft – regelt die Löhne im Baugewerbe detailliert. Er hält zum Beispiel fest, dass qualifizierte Berufsleute in die Lohnklasse Q mit dem besagten höheren Ansatz einzureihen sind. Der tiefere Lohn der Klasse C kommt hingegen bei Bauarbeitern ohne Fachkenntnisse zum Zug.


Arbeit auf deutschen und Schweizer Baustellen ist vergleichbar

Der Deutsche gehört zweifellos zur Gruppe der qualifizierten Berufsleute – als ausgebildeter Hochbaufacharbeiter mit über zehn Jahren Berufserfahrung. Doch zum Verhängnis wurde ihm eine Klausel im damaligen Landesmantelvertrag. Demnach erhielt den höheren Lohn nur, wer nachweisen konnte, dass er drei Jahre auf einer Schweizer Baustelle gearbeitet hatte.

«Warum das verlangt wird, ist unerklärbar», sagt der Anwalt des Maurers zu den sieben Oberrichterinnen und Oberrichtern hinter den eindrücklichen Pulten aus Wurzelholz. Die Arbeit auf einer deutschen Baustelle genüge und sei absolut vergleichbar mit der Tätigkeit auf einer schweizerischen Baustelle. Der Deutsche, ein kräftiger Mann Mitte dreissig, sitzt still neben seinem Vertreter. Vom Zuschauerraum aus verfolgt seine Frau, eine Schweizerin, die Verhandlung.

Die beiden wissen nicht recht, ob die Sache gut läuft. In erster Instanz hatte das Glarner Kantonsgericht die Forderung um eine Lohnnachzahlung abgewiesen. Dann hörte das Paar von einem Urteil aus dem Kanton Bern in einem ähnlichen Fall, das ihnen Hoffnung machte. Doch bekanntlich steckt der Teufel im Detail. Und wie soll sich ein Laie angesichts des rechtlichen Dickichts ein klares Bild machen?


Dreijahresregel: «Eine Diskriminierung par excellence»

Der Anwalt beendet sein Plädoyer mit einem argumentativen Crescendo. Er zitiert die paritätische Vollzugskommission im Bauhauptgewerbe, die für die Auslegung des Landesmantelvertrags zuständig ist und in einem Brief kundtat, das Urteil des Glarner Kantonsgerichts widerspreche «in krassester Art und Weise dem Sinn und Zweck der flankierenden Massnahmen», die eine Aushöhlung der schweizerischen Arbeitsbedingungen durch Lohndumping verhindern wollen. Und vor allem: Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU verbiete, dass ausländische Arbeitnehmer bei den Arbeitsbedingungen benachteiligt würden. Die ominöse Dreijahresregel sei «eine Diskriminierung par excellence».

Dem widerspricht die Anwältin der beklagten Baufirma: «Eine Diskriminierung liegt nicht vor», sagt sie, denn die Dreijahresregel gelte ja für inländische Arbeitnehmer genauso. Ihr relativ spitzfindiges Argument: «Hätte ein Schweizer eine Lehre in Deutschland absolviert und nie auf einer Schweizer Baustelle gearbeitet, so würde er ebenfalls in die tiefere Lohnklasse eingeteilt.»


Richter sehen keinen Grund für eine geringere Bezahlung des Deutschen

Ein solcher umgekehrter Fall komme aber «höchst selten» vor, hält denn auch das Obergericht in seinem Urteil fest. Es unterscheidet in der Begründung zwischen offener Diskriminierung – wo ausdrücklich die Staatsangehörigkeit Anlass für die Unterscheidung beim Lohn ist – und indirekter Diskriminierung. Eine solch verdeckte Diskriminierung liege vor, wenn eine benachteiligende Regelung an ein anderes Kriterium als die Staatsangehörigkeit anknüpfe, im Endeffekt aber zum gleichen Ergebnis führe. Und das treffe hier zu: «Es lässt sich objektiv nicht begründen, weshalb ein gleich qualifizierter, mit gar elfjähriger Arbeitserfahrung ausgestatteter Bauarbeiter aus dem Ausland noch das zusätzliche Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit auf Schweizer Baustellen erfüllen sollte.»

Deshalb muss der Ex-Chef dem deutschen Maurer, der längst anderswo arbeitet, die Lohndifferenz während rund zwei Jahren im Nachhinein vergüten. Zu den 24‘000 Franken kommen 5 Prozent Zins über drei Jahre hinzu. Übrigens: Der neue Landesmantelvertrag im Bauhauptgewerbe ist inzwischen angepasst worden. Er verzichtet auf die diskriminierende Dreijahresregelung.


Prozessieren: Nicht alles ist gültig, was im Vertrag steht

Wer mit jemandem einen schriftlichen Vertrag schliesst, verlässt sich in der Regel auf den Wortlaut der Bestimmungen. Und er geht davon aus, dass das, was schwarz auf weiss auf Papier steht, auch rechtens ist. Das ist aber häufig nicht der Fall. Denn in einigen Rechtsgebieten geht das Gesetz allfälligen Verträgen vor. Sehr häufig ist das bei Miet- und Arbeitsverträgen der Fall. Sogenannt zwingende Bestimmungen des Gesetzes können vertraglich nicht oder nur zugunsten der schwächeren Partei abgeändert werden.

Verlassen kann man sich in der Regel auf die Gültigkeit des Wortlauts von Gesamtarbeitsverträgen. Sie werden von Juristen formuliert und von Arbeitgebern und Gewerkschaftern ausgehandelt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wie der obige Fall zeigt.

29. November 2009 | Thomas Müller


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