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Artikel | K-Tipp 07/2009

SBB: Knapp unter der Wuchergrenze

Wer sein GA nicht pünktlich zahlt, den bestrafen die SBB mit einem hohen Verzugszins: 15 statt der normalen 5 Prozent.

Wer ein Generalabonnement (GA) der SBB hat, kann dieses auch in monatlichen Raten zahlen. Wie zum Beispiel E. T. aus Luzern. Letztes Jahr zahlte sie monatliche Raten zu 275 Franken. Da sie häufig im Ausland ist, gingen zwei Rechnungen unter. Deshalb erhielt sie von den SBB mehrere Zahlungserinnerungen. Weil ihr nicht klar war, welche Raten ausstehend waren, wartete sie mit der Nachzahlung zu. Das wurde teuer: Ist eine Rate mehr als 60 Tage ausstehend, können die SBB laut allgemeinen Geschäftsbedingungen die noch ausstehenden Raten für das ganze verbleibende Jahr einfordern. Plus einen Verzugszins von 15 Prozent. Deshalb verlangte die Inkassofirma Intrum Justitia von E. T. 4260 Franken. Und darauf noch einen Verzugszins von Fr. 128.20 plus Fr. 616.– für einen «Verzugsschaden».


Normal sind 5 Prozent Verzugszins

Laut Gesetz beträgt der Verzugszins bei verspäteten Zahlungen 5 Prozent. Dies kann aber vertraglich abgeändert werden. Das haben die SBB im Kleingedruckten ausgenutzt. Mit einem Verzugszins von 15 Prozent gehen sie landesweit mit schlechtem Beispiel voran. 15 Prozent beträgt der maximal erlaubte Zinssatz. Als weiterer Bundesbetrieb fällt übrigens auch die Post negativ auf: Sie verlangt 7 Prozent Verzugszins. Fast alle Privatunternehmen begnügen sich mit dem gesetzlich vorgesehenen Verzugszins.

Roland Binz, Mediensprecher der SBB, bestätigt, dass man den Spielraum ausschöpfe, die gesetzlichen Regelungen würden aber eingehalten. Der hohe Verzugszins sei «eine Regelung von Intrum». Er werde im Kleingedruckten klar erwähnt. Mario Roncoroni, dem Geschäftsleiter des Vereins Schuldensanierung Bern, sind die Vertragsbedingungen der SBB ein Dorn im Auge. Es sei politisch deplaziert und juristisch fragwürdig, mit dem Verzugszins an die gesetzliche Höchstlimite von 15 Prozent zu gehen.

Roncoroni zweifelt auch an der Anwendbarkeit der 15-Prozent-Klausel. Denn Regelungen im Kleingedruckten dürfen nicht derart ungewöhnlich sein – sonst werden sie ungültig. Betroffene Kunden könnten sich wehren. Ist die Klausel ungültig, müssten nur die gesetzlichen fünf Prozent Verzugszins bezahlt werden. «Verzugsschaden» ist rechtlich unhaltbar Der von Intrum zusätzlich zum Zins verlangte «Verzugsschaden» von 616 Franken entbehrt ohnehin einer rechtlichen Grundlage. Darauf hat der K-Tipp schon oft hingewiesen.

05. April 2009 | Beatrice Walder, Redaktion K-Tipp


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