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Artikel | K-Geld 02/2009

Lebe traditionell oder du gehst leer aus

Die Schweizer Sozialversicherungen gehen von einem konservativen Familienbegriff aus. Wer aus den althergebrachten Rollen fällt, fährt beim Tod des Partners finanziell schlechter.

Für Paul Gemperle ist die Diagnose klar: «Die AHV geht von einer völlig überholten Rollenverteilung aus: Der Mann verdient das Geld, die Frau besorgt den Haushalt und zieht die Kinder gross.» Gemperle ist Geschäftsführer von männer.ch, dem Dachverband der Schweizer Männerorganisationen. Der Verband und gleichgesinnte Politiker und Organisationen fordern deshalb seit längerem die Gleichstellung von Mann und Frau auch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Bislang allerdings ohne Erfolg.


Die Unterschiede bei der AHV

Die AHV/IV macht den grössten Unterschied nach Geschlecht und Familienstand: Verliert eine 40-jährige Frau ihren Gatten durch Tod, zahlt die AHV nur dann eine Witwenrente, wenn das Paar Kinder hat. War das Paar hingegen kinderlos, erhält die 40-jährige Witwe nichts. Die von der Tradition geprägte Vorgabe an jüngere verheiratete Frauen lautet also: Gebäre Kinder, sonst zahlt die AHV rein gar nichts.

Eine AHV-Rente für die kinderlose Witwe fliesst erst, wenn sie beim Tod des Mannes mindestens 45 Jahre alt und während mindestens fünf Jahren verheiratet war. Die fünf Ehejahre müssen interessanterweise nicht mit dem verstorbenen Ehemann verlebt worden sein. Theoretisch genügt ein einziger Tag, wenn die Frau bereits früher im Minimum fünf Jahre verheiratet war.

Noch schlechter ist der Witwer gestellt. Hinterbliebene Männer erhalten nur dann eine Witwerrente, solange sie minderjährige Kinder zu betreuen haben. Da fahren selbst geschiedene Frauen noch besser. Sie erhalten auch dann eine unbefristete Witwenrente, wenn sie:

  • mindestens zehn Jahre verheiratet waren (wobei die letzte geschiedene Ehe zählt) und Kinder haben
  • mindestens zehn Jahre verheiratet waren (wobei die letzte geschiedene Ehe zählt) und bei der Scheidung bereits 45 Jahre alt waren
  • ein Kind haben (egal von wem), das erst nach dem 45. Altersjahr der geschiedenen Frau volljährig wird.



Die Unterschiede bei der Pensionskasse

Auch die 2. Säule geht von einem traditionellen Rollenmuster aus: Sind Kinder da, fliesst eine Rente, sonst nicht. Eine Rente der Pensionskasse gibt es für Kinderlose nur, falls die Ehe mit dem verstorbenen Partner mindestens fünf Jahre gedauert hat und der überlebende Partner älter als 45 ist. Immerhin gilt das in der Pensionskasse unabhängig vom Geschlecht. Und: Falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, erfolgt eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.


Die Leistungen der Unfallversicherung

Auch bei der Unfallversicherung gehen junge Kinderlose leer aus. Eine Witwe oder ein Witwer erhält beim Tod des Partners im Grundsatz eine Hinterlassenenrente, wenn rentenberechtigte Kinder da sind (bis Alter 18 oder bis Alter 25, falls das Kind noch in Ausbildung ist). Soweit sind Mann und Frau noch gleichgestellt. Aber: Hat das Paar keine Kinder, gibts für Witwen nur dann eine Hinterlassenenrente, wenn sie beim Tod des Mannes älter als 45 Jahre waren oder wenn die Witwe Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind. Witwer in der gleichen Konstellation erhalten nichts.


Die Schlechterstellung für Konkubinatspaare

Sehr schlecht gestellt sind hinterbliebene Konkubinatspartner. Sie haben keinerlei Rentenanspruch gegenüber der AHV, und auch von der Unfallversicherung erhalten sie nichts. Immerhin: Die Pensionskassen dürfen heute im Reglement freiwillig auch Rentenzahlungen an hinterbliebene Konkubinatspartner vorsehen – gleich welchen Geschlechts. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

  • Es lag eine massgebliche Unterstützung vor oder es sind gemeinsame Kinder da oder die Lebensgemeinschaft hat mindestens fünf Jahre gedauert.
  • Eine vorgängige Registrierung der Lebensgemeinschaft bei der Pensionskasse ist meist Voraussetzung, um im Todesfall des Partners einen Rentenanspruch anmelden zu können.



Fazit

Wer dem traditionellen Rollenmuster nicht entspricht, tut gut daran, seinen Partner bzw. seine Partnerin über eine Todesfallrisiko-Police zusätzlich abzusichern.

29. März 2009 | Fredy Hämmerli


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