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Artikel | K-Tipp 01/2009

Vorbezug von PK-Geld für Wohneigentum

Bis zur Invalidität möglich

Ist eine Person dauernd arbeitsunfähig, spricht ihr die Invalidenversicherung nach einer gewissen Zeit offiziell eine Rente ab einem bestimmten Datum zu. Diese Rente beginnt frühestens nach Ablauf eines Jahres. Während dieser «Wartefrist» darf diese Person aber noch Pensionskassengelder für den Kauf von Wohneigentum beziehen.

Das zuständige Bundesamt hatte dagegen argumentiert, dieser Vorbezug sei nicht mehr gestattet, sobald die Invalidität absehbar sei. Diese Meinung hat das Bundesgericht verworfen, denn bis zum Entscheid der IV liegt eben keine Invalidität vor.

Fazit: So können Arbeitsunfähige selber entscheiden, ob sie vor dem Rentenbeginn noch eine Wohnung kaufen sollen. Das führt aber zu einer tieferen Invalidenrente der Pensionskasse.

Bundesgericht, Urteil 9C_476/2008 vom 21. 11. 2008

13. Januar 2009 | Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp


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Vorbezug von PK-Geld für Wohneigentum
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Kommentare (1)

 
  • aandima | 20.05.2009, 18:34

    Das Bundesgesetz ist für die Katz

    Zumindest dann, wenn wie in meinem eigenen Fall, die Pensionskasse
    sich weigert nach meiner Langzeiterkrankung, einen gültigen
    Vorsorgeausweis auszustellen. Um einen Kredit zu erhalten, verlangen
    Banken einen gültigen Vorsorgeausweis. Den habe ich bisher nicht
    erhalten, trotz Intervention beim Bundesamt für
    Sozialversicherung. In meinem Ausweis steht sogar dass ich
    Erwerbsunfähig wäre, die Pensionskasse nimmt sozusagen den
    IV-Entscheid vorneweg. Das ist alles per Gesetz geregelt, doch wenn
    man diese Gesetze beansprucht, dann merkt man schnell, dass
    Aufsichtsbehörden und Pensionskassen an einer Stripe ziehen. Von
    wegen jährliche Informationspflicht für Langzeitkranke, alle
    diese Gesetze werden schamlos übergangen. Was das Gesetz
    verlangt, das existiert in der Praxis nur dann, wenn es auf Kosten der
    Kleinen geht.
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