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Artikel | K-Tipp 13/2008

Besserer Schutz vor Rentenkürzung

Alle AHV-Nummern werden ersetzt. Die Versicherten erhalten eine neue AHV-Karte. Vorteil: Die neuen Nummern ändern sich nicht mehr – auch nicht bei Heirat oder Scheidung. Das reduziert das Risiko von ungerechtfertigten Rentenkürzungen.


Doris Sprecher, Coiffeuse mit eigenem Salon im Emmental, stellte kurz vor der Pensionierung fest, dass in der Aufstellung über die AHV-Einzahlungen die Beträge von neun Jahren fehlten.

Grund: Die Ausgleichskasse hatte ihre Einzahlungen nicht korrekt erfasst. Die Coiffeuse hatte infolge Heirat mehrmals ihren Namen und damit auch ihre AHV-Nummer geändert. Die Beitragslücke entstand, weil bei der Berechnung der Rente nicht alle Nummern berücksichtigt wurden. Das hätte sich auf die Rente von Doris Sprecher auswirken können – bis 400 Franken weniger pro Monat.

Die Coiffeuse ist kein Einzelfall: Rund 40 Prozent der Versicherten haben mehr als eine AHV-Nummer. Wer sichergehen will, dass alle Einzahlungen korrekt erfasst sind, muss das selber überprüfen (siehe unten).


Experten beantworten Zuschauerfragen

Im Kassensturz-Chat beantworteten zwei AHV-Experten der Ausgleichskasse Schwyz aktuelle Fragen zur AHV: Andreas Dummermuth, Leiter der Ausgleichskasse, und Sozialversicherungs-Experte Josef Schibig.

Was muss ich unternehmen, damit ich die neue Versicherungskarte erhalte?
Angestellte erhalten die neue Karte vom Arbeitgeber. Alle andern Versicherten bekommen bis Ende Jahr von ihrer Ausgleichskasse einen Ausweis. Nichterwerbstätige ohne Anschluss an eine Kasse erhalten erst dann einen neuen Ausweis, wenn sie wieder arbeiten oder in Rente gehen.

Ich plane eine zweijährige Weltreise. Was kann ich tun, damit keine Beitragslücke entsteht?
Behalten Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz bei, dann sind Sie weiterhin beitragspflichtig. Allerdings als Nichterwerbstätiger. Sie zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag von zurzeit 445 Franken. Melden Sie sich rechtzeitig vor der Abreise bei der Ausgleichskasse
Ihres Wohnsitzkantons.

Seit der Geburt meines Kindes arbeite ich nicht mehr und zahle folglich keine AHV-Beiträge mehr. Entstehen dadurch Beitragslücken?
Nein. Da Ihr Ehegatte ein Erwerbseinkommen hat, müssen Sie keine Beiträge zahlen.

Ich bin 62-jährig. Wie kann ich erfahren, wie hoch meine Rente sein wird?
Verlangen Sie von Ihrer Ausgleichskasse eine Berechnung. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Internet unter www.ahv.ch > Formulare > Auskünfte an Versicherte. Oder verlangen Sie telefonisch ein Formular (siehe unten).

Ich vermute, dass mein ehemaliger Arbeitgeber meine AHV-Beiträge nicht vollständig eingezahlt hat. Wie kann ich das überprüfen?

Verlangen Sie von der Ausgleichskasse unbedingt einen kostenlosen Kontoauszug und überprüfen die Beiträge (siehe unten). Es ist empfehlenswert, ungefähr alle fünf Jahre einen Kontoauszug zu verlangen.

Die AHV-Stelle hat von mir das Scheidungsurteil verlangt, nachdem ich mich für meine Rente angemeldet hatte. Weshalb?
Eine geschiedene und nicht erwerbstätige Ehefrau hat Anspruch auf einen Teil der AHV-Rente des geschiedenen Ehemannes. Das Scheidungsurteil wird benötigt, um die Höhe der Rente zu definieren.

Seit 20 Jahren lebt mein Bruder in Spanien. In der Schweiz hat er nur gelegentlich gearbeitet und kaum AHV-Beiträge gezahlt. Kann er sich nun nachträglich versichern?
Nein. Ihr Bruder hat in der Schweiz keinen gesetzlichen Wohnsitz. Deshalb ist er hier nicht versichert. Aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU ist eine freiwillige Versicherung bei der AHV für Auslandschweizer nicht mehr möglich. Ihr Bruder wird jedoch von der spanischen Sozialversicherung eine Rente erhalten – und von der Schweiz aufgrund der hier geleisteten Beiträge.

Wie stelle ich nachträglich fest, ob meine Rente, die ich seit acht Jahren erhalte, richtig berechnet worden ist?
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Ausgleichskasse. Und überprüfen Sie die Berechnungsgrundlagen.


So überprüfen Sie Ihr AHV-Konto

  • Auf dem AHV-Ausweis stehen Nummern. Dahinter verbergen sich die Ausgleichskassen, auf die im Laufe der Erwerbstätigkeit Beiträge eingezahlt wurden.
  • Für die Überprüfung der Vollständigkeit der Einzahlungen müssen Sie sich an die letzte auf der AHV-Karte aufgeführte Kasse wenden. Merken Sie sich die Nummer und schauen Sie auf den letzten Seiten eines Telefonbuches nach: Dort stehen die Adressen zu den Nummern. Eine Liste der Kassen gibts auch im Internet: www.ahv.ch.
  • Verlangen Sie von der Ausgleichkasse eine Aufstellung aller Beitragsjahre und Beträge. Dies ist kostenlos.
  • Kontrollieren Sie, ob für jedes Kalenderjahr Beiträge aufgeführt sind. Und ob die Beträge des Bruttoeinkommens ungefähr stimmen. Haben Sie Fragen oder Zweifel an der Vollständigkeit: Unbedingt sofort bei der Kasse reklamieren!


Weitere Infos

Ratgeber «Gut vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule», zu bestellen unter Telefon 044 253 90 70 oder im K-Tipp Buchshop.

17. August 2008 | Susanne Rufer


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