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Kann ein Scheidungskind sein Besuchsrecht beim Vater nur wahrnehmen, wenn auch dessen Haus behindertengerecht umgebaut wird, muss die IV laut Bundesgericht für die allernötigsten Kosten aufkommen.
Der querschnittgelähmte Bub verbrachte nur jedes zweite Wochenende und einen Teil der Ferien beim Vater. Deshalb bestehe «nur ein Anspruch auf einen behindertengerechten Umbau in einfachster Ausführung». Denn es könne dem Vater für die kurzen Besuchszeiten mehr Hilfeleistung zugemutet werden als bei dauernder Betreuung des Knaben.
Bundesgericht, Urteil I 726/06 vom 6. März 2008
28. April 2008
